Dental on Tour – Team Cruise

06. - 08.11.2026

Implant expo

27. - 28.11.2026

Dental on Tour – Dental Cruise Spezial 2027

24.02. - 11.03.2027
Alle Veranstaltungen entdecken

Mo. - Do. 08:00 - 17:00 Uhr
Fr. 08:00 - 13:00 Uhr

PVS dental GmbH
Auf der Heide 4
65553 Limburg

Teamviewer

TeamViewer ist unser Remote Support.

So können wir Ihnen sofort und von überall helfen. Bitte laden Sie dafür einfach das kostenlose Programm mit einem Klick auf den Button herunter und installieren dieses.

Gebührenziffern
Lesezeit 3 Minuten

Abrech­nungs­tipp
GOZ 0110

Der Einsatz eines Operationsmikroskops oder Lasers kann bei bestimmten zahnärztlichen Leistungen gesondert berechnet werden. Entscheidend sind dabei die jeweils zuschlagsberechtigten Leistungen, die Begrenzung auf einen Ansatz pro Behandlungstag und die besonderen Vorgaben zur Gebührenhöhe.

Leah Fricke

Abrechnungsmanagerin der PVS dental

Geb.-Nr. 0110 GOZ

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170.

Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 €. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

Voraussetzungen und Berechnungsfähigkeit

Die Berechnungsfähigkeit der Zuschlagsgebühren für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers ist geknüpft an die behandlungstaggleiche Erbringung mindestens einer der in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen enumerativ abschließend benannten, zuschlagsberechtigten Leistungen. Die isolierte Berechnung einer Zuschlagsgebühr ist nicht möglich. Unabhängig von der Anzahl der erbrachten, zuschlagsberechtigten Leistungen ist je Behandlungstag jeweils nur ein Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers berechnungsfähig.

Der apparative, ggf. auch behandlerische Aufwand für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers tritt neben den Aufwand zur Erbringung mindestens einer zuschlagsberechtigten Leistung. Da nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers die Anwendung eines Operationsmikroskops oder Lasers durch die gesonderte Vergütung abgegolten wird, stehen bei der/den zuschlagsberechtigten Leistung/-en zumindest Teile des Gebührenrahmens zur Verfügung, um z. B. patientenindividuelle Schwierigkeiten abzubilden.

Zuschlagsgebühren im Detail

Die Zuschlagsgebühr für die Anwendung eines Operationsmikroskops beträgt pauschalierend 22,50 €, unabhängig von der Leistung, in deren Zusammenhang der Einsatz des Operationsmikroskops steht. Dieser Betrag entspricht 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der Geb.-Nr. 0110 GOZ und kann nicht anhand der Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ gesteigert werden.

Die Zuschlagsgebühr für die Anwendung eines Lasers nach der Geb.-Nr. 0120 GOZ beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der Leistung, mit der im Zusammenhang die Anwendung des Lasers erfolgt. Anders als beim Operationsmikroskop, unterstellt der Verordnungsgeber somit einen sich am Umfang der/den zuschlagsberechtigten Leistung/-en orientierenden Aufwand für die Anwendung eines Lasers. Die Zuschlagsgebühr für die Anwendung eines Lasers ist ebenfalls nicht im Sinne § 5 Abs. 2 GOZ steigerungsfähig.

Abweichende Vereinbarungen und Patientenrechte

Zu beiden Leistungen ist hingegen eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ möglich. Bei einer rechtswirksam zustande gekommenen Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ und wenn Verletzungen schutzwürdiger Belange des Patienten nicht erkennbar sind, ist ein Patient zur Begleichung der erbrachten Leistungen mit folgender Honorierung verpflichtet.

Dem Patienten steht es im Vorfeld frei, einen anderen Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen, falls ihm der Preis zu hoch erscheint.

Das könnte Sie interessieren

Gebührenziffern

Abrechnungstipp GOZ 7010

Wann ist die GOZ-Nr. 7010 berechnungsfähig? Der Beitrag erläutert die Abrechnung adjustierter Aufbissschienen, Kontrollleistungen, Reparaturen und analog zu berechnender Unterkieferprotrusionsschienen.

Gebührenziffern

Abrechnungstipp GOZ 2400

Wie wird die GOZ-Nr. 2400 bei mehreren Wurzelkanälen und Sitzungen berechnet? Der Beitrag erläutert die elektrometrische Längenbestimmung, Privatvereinbarung und Faktorsteigerung.

Gebührenziffern

Abrechnungstipp GOZ 4030

Wie oft kann die GOZ-Nr. 4030 je Sitzung berechnet werden? Der Beitrag erläutert die Abrechnung nach Kieferhälfte, Frontzahnbereich und Art der durchgeführten Maßnahme.