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Abrech­nungs­tipp
GOZ 4030

Die GOZ-Nr. 4030 kann je nach Behandlungsgebiet und Art der Maßnahme mehrfach in einer Sitzung berechnungsfähig sein. Dieser Beitrag zeigt anhand eines Praxisbeispiels, wie natürliche Zähne und Prothesenzähne bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind.

Carmen Plagge

Abrechnungsmanagerin der PVS dental

Was ist die GOZ 4030?

Die GOZ 4030 ist die Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium.

Praxisbeispiel zur Mehrfachberechnung

Bei einem Patienten wird die Ziffer 4030 6x an den Zähnen 17, 14, 24, 26, 36 und 46 berechnet. Die Ziffer ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der Maßnahmen. Bei diesem Patienten wurden die Maßnahmen an den Prothesenzähne 17, 26, 36, 46 und an den natürlichen Zähnen 14 und 24 erbracht. Sofern Leistungen am natürlichen Zahn und am Prothesenzahn innerhalb eines Gebietes erbracht werden, ist die Ziffer 4030 auch zweimal je Sitzung berechnungsfähig. Die Anzahl 6x ist somit korrekt.

Die GOZ 4030 in aller Kürze

  • Die 4030 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der Maßnahmen.
  • Man unterscheidet zwei Kategorien: Maßnahmen an natürlichen Zähnen oder Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten.
  • Werden mehrere Leistungen aus einer der Kategorien innerhalb einer Kieferhälfte / Frontzahnbereich erbracht, ist die Nummer nur einmal je Sitzung berechenbar. Sofern Leistungen aus beiden Kategorien innerhalb eines Gebietes erbracht  werden, ist die Nummer auch zweimal je Sitzung berechnungsfähig.
  • Bei Leistungen einer Kategorie in mehreren Gebieten des Mundes sind sie also maximal viermal je Sitzung berechnungsfähig, bei Leistungen mehrerer Kategorien in allen Quadranten des Mundes also maximal achtmal je Sitzung.

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