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Gebührenziffern
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Abrech­nungs­tipp
GOZ 2195

Die GOZ-Nr. 2195 setzt voraus, dass ein zerstörter Zahn durch einen Schraubenaufbau oder Stift zur Aufnahme einer Krone vorbereitet wird. Erfolgt stattdessen eine definitive Versorgung ohne anschließende prothetische Rekonstruktion, gelten andere Abrechnungsregeln. Dieser Beitrag zeigt, wann eine Analogberechnung notwendig ist und welche Leistungen zusätzlich angesetzt werden können.

Malene Görg

Abteilungsleitung Abrechnungsmanagement

Die Versorgung eines Zahnes mittels Schrauben-/Stiftaufbau ist in der GOZ beschrieben im Zusammenhang mit einer späteren oder zeitgleichen Versorgung des Zahnes mittels Krone.

GOZ 2195 – Vorbereiten eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone

Im Zeitalter der Adhäsivtechnik ist die definitive Versorgung eines Zahnes nach Setzen eines Stiftes ohne folgende prothetische Rekonstruktion eine ebenso dauerhafte Lösung.

Wann ist eine Analogberechnung erforderlich?

In diesem Fall ist die Leistung des Schraubenaufbaus/Stiftaufbaus NICHT mehr unter Ziffer GOZ 2195 zu berechnen. Hier ist dann auf § 6/1 GOZ, die Analogberechnung, zuzugreifen.

Bei adhäsiver Befestigung des Stiftes ist die GOZ 2197 zusätzlich zur Analogberechnung in Ansatz zu bringen.

Die definitive Füllung zur dauerhaften Versorgung der Kavität ist unter den Ziffern GOZ 2050-2120 zu berechnen.

Welche Leistungen sind bereits enthalten?

Gleich wie der Zahn endgültig versorgt wird, gehört zum Leistungsumfang zur Schrauben-/Stiftversorgung die Präparation des Wurzelkanals mit erforderlicher Länge und Weite. Hier kann keine weitere selbstständige Gebührenziffer in Ansatz gebracht werden.

Natürlich sind die Materialkosten der Verankerungselemente gesondert berechnungsfähig.

Zur GOZ 2195 ist der Zuschlag nach GOZ 0110 bei Verwendung eines Operationsmikroskops berechnungsfähig.

Ein kurzer Vergleich:

BEMA-Honorar zu GOZ-Honorierung 18a im BEMA mit 50 Punkten = 56,52 Euro
(Punktwert Stand Januar 2026)

2195 in der GOZ mit 300 Punkten = 38,81 Euro (Faktor 2,3) / 59,05 Euro (Faktor 3,5)

Um nicht auf dem niedrigen Honorarniveau der GKV zu arbeiten, ist die Anwendung der Honorarvereinbarung nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ (Faktor >3,5) erforderlich.

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