Digitale
Volumentomographie
Werden mehrere digitale Volumentomographien in einer Sitzung erbracht, gelten besondere Vorgaben der GOÄ. Dieser Abrechnungstipp zeigt, wie der Höchstwert nach GOÄ 5369 anzusetzen ist und welche Regelung für die Analyse nach GOÄ 5377 gilt. Die GOÄ bestimmt, dass die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig sind.
Malene Görg
Leitung Abrechnungsmanagement & Gebührenrechtliche Korrespondenz
Abrechnung bei mehrmaliger Leistungen in einer Sitzung
Die Digitale Volumentomographie im Kopfbereich wird nach der GOÄ-Nr. 5370 berechnet. Mit Berechnung der Nummer ist die Erstellung, Befundung, Dokumentation, Archivierung, Befundmitteilung und der einfache Befundbericht abgegolten. Nun kann es erforderlich sein, dass es z. B. bei einem implantologischen Eingriff notwendig wird, eine zweite DVT in gleicher Sitzung zu erstellen.
In Abrechnung der beiden DVT’s wird in diesen Fällen nach geltendem Gebührenrecht für Ärzte auf den 1-maligen Ansatz nach GOÄ 5369 zurückgegriffen.
Begrenzung auf den einmaligen Ansatz
Die GOÄ 5370 kann nicht mehrfach berechnet werden, wie auch die dann nummerisch folgenden Leistungsziffern GOÄ 5371, 5372, 5373 und 5374. Dies ist in den Allgemeinen Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte – Teil O.I.7 Computertomographie vorgegeben.
Höchstwert nach GOÄ 5369
In der Beschreibung nach GOÄ 5369 ist gebührenrechtlich festgelegt, dass Leistungen im Ziffernbereich GOÄ 5370 bis GOÄ 5374 bis maximal 3000 Punkten berechnet werden dürfen.
Die GOÄ 5370 ist mit 2000 Punkten belegt. 2x DVT in einer Sitzung wird somit berechnet nach 1x GOÄ 5369 (3000 Punkte), hier unter erklärender Angabe der 2-malig erbrachten digitalen Volumentomographie.
Analyse nach GOÄ 5377
Die Analyse des DVT (GOÄ 5377) ist hiervon nicht betroffen. Der Zuschlag für computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion kann je Auswertung berechnet werden. Nach oben beschriebenem Beispiel dann 2x nach GOÄ 5377 zu 1x GOÄ 5369.
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