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Abrech­nungs­tipp
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Die GOZ-Nr. 2197 kann bei mehreren selbstständigen adhäsiven Befestigungsmaßnahmen mehrfach an einem Zahn anfallen. Dieser Abrechnungstipp zeigt anhand eines Beispiels, wie die Position zugeordnet werden sollte, welche Erstattungsprobleme möglich sind und was bei BEMA-Leistungen zu beachten ist.

Diana Röhrborn

Account Manager in der zahnärztlichen Abrechnung bei der DENTICATED GmbH.

Abrechnung der GOZ-Nummer 2197 – Adhäsive Befestigung

(plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)
Einfachsatz: 7,31€

Mehrfachberechnung an einem Zahn

Ein Beispiel: An Zahn 24 wird ein adhäsiv befestigter Stift (2195), ein adhäsiv befestigter plastischer Aufbau (2180) und das adhäsive Wiederbefestigen einer vorhandenen Krone (2310) durchgeführt. Dies löst drei Mal die GOZ-Position 2197 aus. Bei der Rechnungsstellung sollte, wie im Beispiel gezeigt, die Position 2197 den Grundpositionen (2195, 2180, 2310) zugeordnet werden, um Transparenz für den Patienten, die PKV, Beihilfestellen etc. zu gewährleisten.

Mögliche Erstattungsprobleme

Leider ist weiterhin davon auszugehen, dass es bei Mehrfachberechnungen der Position 2197 an einem Zahn zu Erstattungsproblemen mit privaten Kostenträgern (Beihilfe, private Zusatzversicherungen, PKV) kommen kann, sodass der Patient mit einem entsprechenden Eigenanteil rechnen muss.

Kombination mit weiteren GOZ-Leistungen

Die Position 2197 kann grundsätzlich für die adhäsive Befestigung von definitivem Zahnersatz und zudem simultan zu folgenden Leistungen, die wir beispielhaft aufführen, berechnet werden.

  • GOZ 6100: Brackets (Berechnung der 2197 zur 6100 wird zum Teil kritisch gesehen. Eine Möglichkeit der Kompensation der 2197, wäre z. B. die Faktorsteigerung der 6100)
  • GOZ 7080: laborgefertigtes Provisorium
  • GOZ 2020: temporärer speicheldichter Verschluss
  • GOZ 2440: Füllung eines Wurzelkanals (je Kanal bei Verwendung eines entsprechenden Wurzelfüllmaterials) und weitere.

Zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ

Bitte beachten Sie, dass bei zahntechnischem Aufwand dieser nach §9 GOZ (zahntechnische Leistungen) berechnet werden kann, z. B. das Ätzen oder Konditionieren einer Keramikfläche.

GOZ 2197 neben BEMA-Leistungen

Abrechnung der GOZ-Position 2197 neben BEMA-Leistungen: Es ist möglich, die 2197 neben z. B. 20a-c oder 91a-d abzurechnen, wenn eine Krone, Teilkrone, Brücke, Verblendung oder Teleskopkrone adhäsiv wieder befestigt wird. Bitte denken Sie dann aber daran, dass Ihr Heil- und Kostenplan damit gleichartig ist.

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