Abrechnungstipp
für Ihre Praxis
Die offene Kürettage gehört zu den anspruchsvolleren parodontalchirurgischen Maßnahmen. Damit die Abrechnung korrekt erfolgt, sind neben den GOZ-Nrn. 4090 und 4100 auch die Regelungen zu Begleitleistungen, Zuschlägen und zusätzlichen berechnungsfähigen Leistungen zu beachten. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Hinweise übersichtlich zusammen.
Malene Görg
Leitung Abrechnungsmanagement & Gebührenrechtliche Korrespondenz
Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
GOZ 4090 GOZ
Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium (23,28 EUR – 2,3fach)
GOZ 4100 GOZ
Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium (35,57 EUR – 2,3fach)
Wann kommt die Lappenoperation zum Einsatz?
Die Lappenoperation eröffnet den Zugang zu z. B. Knochentaschen, Bi- oder Trifurkationen, die einer geschlossenen subgingivalen Instrumentierung nicht oder nicht ausreichend zugänglich sind. Die Reinigung dieser Bereiche ist Leistungsbestandteil der Geb.-Nrn. 4090/4100 GOZ.
Die Leistung kann isoliert oder im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts als Folgebehandlung nach den Geb.-Nrn. 4070/4075 GOZ oder der subgingivalen Instrumentierung berechnet werden.
Welche Leistungen sind bereits enthalten?
Die Reposition des Zugangslappens in seine ursprüngliche Position ist als primäre Wundversorgung ebenso wie ein plastischer Wundverband neben den Nummern nicht gesondert berechnungsfähig.
- Wird der Schleimhautlappen beim Wundverschluss nicht in seine ursprüngliche Position reponiert, sondern koronal, apikal oder lateral verlegt, so berechtigt dies zum Ansatz der Geb.-Nr. 4120 GOZ (je KH/FZB – 35,57 EUR – 2,3fach).
- Das Anlegen einer Verbandplatte kann nach der Geb.-Nr. 2700 GOÄ (46,92 EUR – 2,3fach) gesondert berechnet werden. Die hierzu anfallenden Material- und Laborkosten bitte nicht vergessen. Auch ist ein plastischer Verband nach vollständiger Leistungserbringung der Geb.-Nrn. 4090/4100 GOZ in Folgesitzungen mit der Geb.-Nr. 200 GOÄ berechnungsfähig (6,03 EUR – 2,3fach).
- Die Anwendung eines Operationsmikroskops berechtigt zum Ansatz der Geb.-Nr. 0110 GOZ, die Anwendung eines Lasers zum Ansatz der Geb.-Nr. 0120 GOZ.
- Zusätzlich fällt einmal je Behandlungstag der OP-Zuschlag nach der Geb.-Nr. 0500 GOZ an.
Quelle: Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
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