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Gebührenziffern
Lesezeit 3 Minuten

Abrech­nungs­tipp
GOZ 6190

Die GOZ-Nr. 6190 wird in der Praxis häufig übersehen, obwohl sie in vielen Behandlungssituationen berechnungsfähig sein kann. Entscheidend ist die Beratung zu schädlichen Gewohnheiten oder Dysfunktionen sowie deren Dokumentation. Dieser Beitrag zeigt, wann die Leistung angesetzt werden kann und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Malene Görg

Leitung Abrechnungsmanagement & Gebührenrechtliche Korrespondenz

Was ist die GOZ 6190?

Die GOZ 6190 umfasst ein beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen.

2,3fach = 18,11 Euro

Beratende und belehrende Gespräche nach dieser Gebührennummer beziehen sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und/oder Dysfunktionen. Anleitungen zur Beseitigung dieser ist ebenfalls Leistungsinhalt der Ziffer GOZ 6190.

Die Bundeszahnärztekammer schreibt, dass hierbei auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete Bezug genommen werden kann.

KFO: In einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung kann die Ziffer 6190 nicht berechnet werden.

Wie könnte ein Behandlungsstart in der Praxis sein?

Ein Kind (privat krankenversichert) kommt zur Erstberatung/Eingangsuntersuchung. Sie stellen u. a. auch schädliche Gewohnheiten fest und klären hierzu auf, dann ist dieses medizinisch notwendig erbrachte Gespräch unter der Ziffer GOZ 6190 berechnungsfähig.

Erfolgt zusätzlich eine „vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems“ kommt die Berechnung der Ziffer GOÄ 6 zum Zug. Erfolgt aber eine „Klinische Funktionsanalyse“ einschließlich Dokumentation, ist dies unter Ziffer GOZ 8000 beschrieben und berechnungsfähig neben der Ziffer GOZ 6190.

Die eingehende Untersuchung nach GOZ 0010 wird nach geltenden Bestimmungen der GOZ in gleicher Sitzung von der Berechnung neben der Leistung nach GOZ 6190 ausgeschlossen.

Bei festgestelltem kieferorthopädischem Behandlungsbedarf erstellen Sie Ihre weiteren diagnostischen Unterlagen und daraufhin den Heil- und Kostenplan. Im Anschluss startet die KFO-Behandlung, im Laufe derer die GOZ 6190 nicht berechnungsfähig ist.

Andere zahnmedizinische Gebiete

Hier der Beschluss Nr. 18 des GOZ-Beratungsforums „Abschnittsübergreifende Berechnung“:

Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, was fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.

Sprich, eine Leistung z. B. aus dem Nummernbereich 4000ff mit „Leistung bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums“, muss nicht nur im Zusammenhang einer Mundschleimhauterkrankung und des Parodontiums stehen, um dass sie berechnungsfähig ist.

Nimmt man z. B. die GOZ 4040: Es werden grobe Vorkontakte der Okklusion durch Einschleifen beseitigt. Die Leistung ist unabhängig, ob eine Erkrankung der Mundschleimhaut und/oder des Parodontiums bestehen, berechnungsfähig.

Dies gilt auch für die Leistung nach GOZ 6190. Dysfunktionen oder schädliche Gewohnheiten treten definitiv nicht nur im Zusammenhang des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfes unter dem Abschnitt G der GOZ auf.

Gerade bei funktionstherapeutischem Behandlungsbedarf ist der Patient über schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen aufzuklären, um der Funktionstherapie einen erfolgreichen Behandlungsverlauf zu ermöglichen.

So hat die Bundeszahnärztekammer ihren GOZ-Kommentar in der Version Stand August 2022 ergänzt. Zu den Leistungen aus Abschnitt H der GOZ „Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen“ erfolgte die Neuaufnahme der Ziffer GOZ 6190 im Bereich „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“.

Wichtig ist immer wieder die Karteikarten-Dokumentation, zu welchen Dysfunktionen und /oder schädlichen Gewohnheiten eine Erörterung durchgeführt wurde. Auch die Erfassung des Zeitaufwandes hierbei ist für Ihre Honorarfindung von großer Bedeutung: Überdurchschnittliche Aufwände ziehen bedingungslos eine Bemessung dieser in der Faktorhöhe nach sich.

Häufig vergessene Leistungen:

  • Wo in der Zahnheilkunde können schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen aufgedeckt und besprochen werden?
  • Berufliche Konstellation im Bereich der Musik (Violinisten, Klarinettisten, …)
  • Lifestyle (Piercing an der Lippe oder Zunge, intraorale Tattoos, …)
  • Alltag (Öffnen von Verpackungen, Nägel kauen, Bleistift kauen, Zähne pressen, Lippen pressen, …)

So zum Beispiel sind einige Alltagsgewohnheiten äußerst schädlich, wenn der Patient mit Zahnersatz versorgt ist. Bei Eingliederung von neuem Zahnersatz sollte unbedingt eine Aufklärung zu möglichen Schäden bei beibehalten von festgestellten problematischen Gewohnheiten erfolgen. Auch hier ist die Dokumentation und Berechnung der Leistung nach GOZ 6190 zu beachten.

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