GOZ-Abrechnungstipp
für Ihre Praxis
Mit der Aktualisierung der BZÄK-Kommentierung zur GOZ-Nr. 4080 wurden wichtige Hinweise zur Berechnungsfähigkeit von Gingivektomie und Gingivoplastik präzisiert. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen zusammen und zeigt, welche Besonderheiten bei der Abrechnung zu beachten sind.
Malene Görg
Leitung Abrechnungsmanagement & Gebührenrechtliche Korrespondenz
BZÄK-Kommentierung Stand September 2023
Die Gingivektomie ist das Abtragen von Zahnfleisch und kann zur Entfernung von überschüssiger Gingiva indiziert sein. Dies erfolgt z. B. zur Eliminierung von Pseudotaschen oder bei Medikamenteninduzierter Gingivahyperplasie.
Auch eine interne Gingivektomie erfüllt den Leistungsinhalt.
Was umfasst die GOZ-Nr. 4080?
Die Gingivoplastik ist eine subtraktive zahnfleischkorrigierende Maßnahme. Sie kann der Korrektur des Gingivalsaumes oder der Verlängerung der klinischen Krone dienen. Auch die gingivoplastische Korrektur im Rahmen einer Versorgung des Zahnes mit einer Krone gehört zu dieser Gebührennummer. Maßnahmen nach Art der Nummer 4080 sind an einem Implantat nicht berechnungsfähig, da kein Parodontium vorliegt. In Abhängigkeit vom Umfang der erbrachten Leistung ist in diesem Fall die Nummer 3070 oder 3080 zu berechnen.
Abrechnung: Was ist weiterhin zu beachten?
Die Nummer 4080 kann unabhängig vom Umfang der Maßnahme je Zahn nur einmal berechnet werden. Sie ist allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Lappenoperation (offene PAR-Therapie) nach den Nummern 4090 oder 4100 berechnungsfähig. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.
BZÄK-Kommentierung Stand Februar 2024
Die Gingivektomie beschreibt die Beseitigung/Reduzierung von Zahnfleischtaschen (auch Pseudotaschen) durch Abtragen gingivalen Gewebes, die Gingivoplastik das Modellieren der Zahnfleischoberfläche. Die Gingivektomie geht häufig mit einer
Gingivoplastik einher, um eine günstige Außenkontur der Zahnfleischoberfläche zu erzielen.
Ziel ist z. B. die Beseitigung hypertrophen/hyperplastischen Gewebes zur Förderung der Selbstreinigung, Verbesserung der Hygienefähigkeit und Reduktion der Plaqueretention. Die Leistung kann auch der Verlängerung der klinischen Krone oder als perioprothetische Maßnahme dienen.
Die Nummer ist einmal je Zahn berechnungsfähig, erfolgt eine den Approximalraum zwischen zwei benachbarten Zähnen umfassende Gingivektomie/Gingivoplastik, so berechtigt das zum zweifachen Ansatz der Nummer, da zwei Parodontien therapiert werden.
Neben den Nummern 4090 oder 4100 ist die Nummer 4080 nicht ansatzfähig. Gemäß Leistungsbeschreibung ist die Nummer 4080 an einem Implantat nicht berechnungsfähig, da dieses kein Parodontium aufweist. Entsprechende Leistungen sind in Abhängigkeit vom Umfang der Maßnahme mit den Nummern 3070 oder 3080
berechnungsfähig.
Sofern es sich bei der Nummer 4080 um die höchste zuschlagsberechtigte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und kein Laserzuschlag der GOÄ berechnet wird, löst die Anwendung eines Lasers den Zuschlag nach der Nummer 0120 aus.
Weiterhin gilt der Beschluss Nr. 61 des GOZ-Beratungsforums
Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft. Auf Grund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen.
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