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PAR-Behand­lungs-stre­cke
in der GOZ Teil 3

Die parodontologische Reevaluation ist ein wichtiger Bestandteil der leitliniengerechten Parodontitistherapie. Das GOZ-Beratungsforum hat hierzu Empfehlungen für die Analogberechnung und die Erstattung veröffentlicht. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Regelungen zusammen.

Malene Görg

Leitung Abrechnungsmanagement & Gebührenrechtliche Korrespondenz

Abrechnung und Erstattung der Parodontitistherapie im Rahmen der leitliniengerechten PAR-Behandlungsstrecke in der GOZ

Das Beratungsforum GOZ arbeitet als Gremium BZÄK, PKV und Beihilfe von Bund und Ländern daran, grundsätzliche GOZ-Auslegungsfragen, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen einvernehmlich zu beantworten. Mit Stand Februar 2023 wurden weitere Konsense zu Themen der Berechnung und Erstattung von Maßnahmen der leitliniengerechten PAR-Behandlungsstrecke herbeigeführt.

Parodontologische Reevaluation

Schöpfen Sie Ihr Honorar gemäß Ihrer erbrachten qualifizierten Behandlungsleistungen optimal aus: Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schweregrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.

Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befundes, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden.

Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen.

Analogberechnung und Erstattung

Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070 (51,74€ 2,3fach). Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“.

Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

Gültigkeit der Beschlüsse

Diese Beschlüsse sind anwendbar für alle ab dem 18. Dezember 2022 erbrachten Leistungen und für vor diesem Datum erbrachte Leistungen, für die noch keine Rechnung erteilt wurde. (Quelle: BZÄK https://www.bzaek.de, Stand 02/2023)

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